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XXX

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b) Das Berufungsgericht sieht, wie später zu erörtern ist, ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten darin, daß er nach Beendigung der Operation die erforderliche ärztliche Versorgung nicht gewährt hat. Es lehnt es jedoch ab, hieraus ein fehlerhaftes Gesamtverhalten des Beklagten zu entnehmen, das dann wiederum, wie die Kläger meinen, einen Beweis des ersten Anscheins auch für fehlerhafte Anwendung der Instrumente und damit für ein Verschulden des Beklagten an der Verletzung erbrächte.
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