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1. Zum einen wird der Protest mit einem Fehler des Offiziellen begründet, der es unterlassen hat, den Schiedsrichtern das vierte Foul der gegnerischen Mannschaft zu melden. Proteste sind aber nach geltenden Reglementen und konstanter Praxis von Swissbasket, die auch auf kantonaler Ebene mangels eigener Regelung massgebend sind, nur gegen technische Fehler der Schiedsrichter zulässig.

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